Forschung. Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung gegen die Verweigerung eines Beitrags wegen zweifelhafter Durchführbarkeit und mangelnder Priorität des Forschungsprojekts. Verfahren. Für die Feststellung des Sachverhalts ist der Beizug eines ausländischen Gutachters zulässig, von dessen schlüssiger Expertise nicht ohne Not abgewichen werden darf. Das rechtliche Gehör verleiht dem Gesuchsteller keinen Anspruch darauf, sich zu der Stellungnahme der lokalen Forschungskommission zu äussern, die ein verwaltungsinternes Organ ist. Keine fehlerhafte Ermessensausübung durch den Forschungsrat, wenn er auf die Beurteilung einer universitären Forschungskommission