{"Signatur": "CH_VB_025", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1986-06-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_025_JAAC-51-9--_1986-06-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000632.pdf?ID=150000632", "Checksum": "4aaab9b8103d41bfdb4bfacd1c013050"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.9 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 12.06.1986 JAAC 51.9 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche 12.06.1986 JAAC 51.9 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca 12.06.1986 JAAC 51.9 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'encouragement de la recherche"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:35:06", "Checksum": "69b41326e337cfb23e3cb69cb38396ed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 12.06.1986 JAAC 51.9 \r\n\n 3\nHingegen wird die von der Forschungskommission getroffene Feststellung,\nwonach es dem Forschungsprojekt an der erforderlichen Priorität im\nRahmen der Universität B fehle, vom Beschwerdeführer nicht substantiiert\nbestritten. Was die vom Beschwerdeführer teilweise bestrittenen Mängel\ndes Forschungsprojekts betrifft, die im Bericht des vom Schweizerischen\nNationalfonds beigezogenen Gutachters de dato 23. April 1985 aufgezeigt\nwerden, so besteht kein genügender Anlass, an der Schlüssigkeit des\nGutachtens zu zweifeln. Zieht eine Behörde mangels eigener Fachkenntnisse\neinen Experten bei, so darf sie ohne triftige Gründe, zum Beispiel innere\nWidersprüchlichkeit des Gutachtens oder andere offensichtliche Mängel, nicht\nvon den Folgerungen des Experten abweichen (BGE 101 IV 130). Solche triftige\nGründe macht der Beschwerdeführer indessen nicht geltend.\nb. Was die Rüge der Verletzung von Bundesrecht einschliesslich\nÜberschreitung oder Missbrauch des Ermessens anbelangt, so beanstandet\nder Beschwerdeführer das Verfahren vor dem Schweizerischen Nationalfonds\nin zweierlei Hinsicht. Zum einen rügt er, dass nur ein Gutachten aus den\nUSA, jedoch nicht ein solches eines in Europa tätigen deutschsprachigen\nWissenschaftlers angefordert worden sei. Die Anzahl und die Auswahl\nder Gutachter ist indessen nicht gesetzlich geregelt. Es ist nicht einmal\nvorgeschrieben, dass überhaupt ein Gutachten eingeholt werden muss; denn\ngemäss Art. 12 VwVG sind Beweiserhebungen, wozu auch die Einholung\nvon Gutachten gehört, nur «nötigenfalls», das heisst soweit zur Abklärung\ndes rechtserheblichen Sachverhalts erforderlich, durchzuführen (vgl. auch\nArt. 17 Abs. l der Statuten des Schweizerischen Nationalfonds, wonach\nder Forschungsrat Gesuche durch wissenschaftliche Kommissionen oder\neinzelne Fachvertreter begutachten lassen kann). Es wäre sicherlich\nzweckmässig gewesen, das Gesuch des Beschwerdeführers zusätzlich auch\neinem deutschsprachigen Experten vorzulegen. Das eingeholte Gutachten\ngenügt jedoch zur Abklärung des Sachverhalts, da es auf die gestellten Fragen\neingeht und das Projekt des Beschwerdeführers aus wissenschaftlicher Sicht\nbeurteilt.\nZum anderen beanstandet der Beschwerdeführer, dass ihm keine Gelegenheit\ngeboten wurde, sich im Genehmigungsverfahren zur Stellungnahme der\nForschungskommission der Universität B zu äussern. Eine solche Befugnis\nergibt sich jedoch weder aus einer gesetzlichen Vorschrift noch aus dem\nunmittelbar aus Art. 4 BV folgenden Anspruch auf rechtliches Gehör, da es sich\num die Stellungnahme einer verwaltungsinternen Kommission und nicht um\nein Fachgutachten handelt (BGE 101 Ia 310 f.).\nDie materiellen Voraussetzungen für die Gewährung eines\nForschungsbeitrages sind nicht gesetzlich genau umschrieben. Es liegt\ndaher im pflichtgemässen Ermessen des Forschungsrates, inwiefern er\nfür ein Forschungsprojekt Beiträge bewilligen will, wobei er sich von den\nGrundsätzen leiten lassen muss, die in Art. 2, 7 und 8 FG sowie in Art. 1, 2 und\n16 Ziff. 1 der Statuten des Schweizerischen Nationalfonds aufgestellt sind.\nInfolge ihrer beschränkten Kognition kann daher die Rekurskommission\nnur prüfen, ob der Forschungsrat bei der Abweisung des umstrittenen\nGesuchs sein Ermessen überschritten oder missbraucht, das heisst, sich von\nsachfremden Erwägungen hat leiten lassen.\n\n4\nIn der angefochtenen Verfügung wird die Abweisung des Gesuchs damit\nbegründet, dass für die Durchführbarkeit des Projekts an der Universität B\nkeine genügenden Garantien bestünden. Diese Erwägung ist sachlich haltbar,\nda ohne die erforderliche Infrastruktur das Projekt nicht durchgeführt werden\nkann und kein Nachweis dafür vorliegt, dass dem Beschwerdeführer ein\nRaum für die vorgesehene Projektdauer von drei Jahren zur Verfügung\nsteht. Es lassen sich aber noch weitere stichhaltige Gründe anführen, welche\ndie Abweisung des Gesuchs rechtfertigen. Nach der Stellungnahme der\nkantonalen Forschungskommission fehlt es dem Forschungsprojekt an der\nerforderlichen Priorität im Rahmen der Universität B. Dieses Kriterium\nsteht im Einklang mit den Grundsätzen der Forschungsförderung durch den\nBund, da bei der Verwendung der Bundesmittel durch die Forschungsorgane\nDringlichkeiten festzulegen und Schwerpunkte zu setzen sind (Art. 2 FG). Dazu\nkommt noch die ungünstige Beurteilung des Forschungsprojekts durch den\nwissenschaftlichen Experten, der die Ablehnung des Beitragsgesuchs empfiehlt.\nHingegen könnte die angefochtene Verfügung nicht einfach damit begründet\nwerden, dass die Forschungskommission der Universität B die Ablehnung\ndes Gesuchs empfiehlt; denn der Forschungsrat ist an die Stellungnahme der\nForschungskommission nicht gebunden, sondern entscheidet aufgrund eigener\nBeurteilung des Beitragsgesuchs. Somit steht fest, dass der Forschungsrat\nmit der angefochtenen Verfügung das ihm eingeräumte Ermessen nicht\nüberschritten hat.\n3. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abgewiesen werden\nmuss. …\n\n5\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 51.9 - Entscheid der Eidg. Rekurskommission für Forschungsförderung vom 12.\nJuni 1986\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1987\nAnnée\nAnno\n\nBand 51\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 000 632\n\n"}