{"Signatur": "CH_VB_025", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1986-06-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_025_JAAC-51-9--_1986-06-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000632.pdf?ID=150000632", "Checksum": "4aaab9b8103d41bfdb4bfacd1c013050"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.9 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 12.06.1986 JAAC 51.9 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche 12.06.1986 JAAC 51.9 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca 12.06.1986 JAAC 51.9 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'encouragement de la recherche"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:35:06", "Checksum": "69b41326e337cfb23e3cb69cb38396ed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 12.06.1986 JAAC 51.9 \r\n\n1. Nach Eingang der Beschwerde erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, in\ndie Akten des Schweizerischen Nationalfonds Einsicht zu nehmen und seine\nBeschwerde entsprechend zu ergänzen. Davon hat der Beschwerdeführer\nfristgemäss Gebrauch gemacht. Für die Beurteilung seiner Beschwerde\nsind daher auch seine Ausführungen in der Beschwerdeergänzung vom\n25. November 1985 zu berücksichtigen.\n2. Gemäss Art. 13 Abs. 2 des BG vom 7. Oktober 1983 über die Forschung\n(Forschungsgesetz [FG], SR 420.1) kann der Beschwerdeführer nur rügen, der\nangefochtene Entscheid stelle eine Verletzung von Bundesrecht einschliesslich\nÜberschreitung oder Missbrauch des Ermessens dar oder beruhe auf\neiner unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen\nSachverhalts. Soweit der Forschungsrat im Rahmen des ihm eingeräumten\nErmessens entschieden hat, ist somit für eine Überprüfung der angefochtenen\nVerfügung durch die Rekurskommission kein Raum.\na. Was vorweg die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung\ndes rechtserheblichen Sachverhalts anbelangt, so soll nach der Auffassung\ndes Beschwerdeführers der Forschungsrat bei seinem Entscheid von der\nunrichtigen Annahme ausgegangen sein, dass dem Beschwerdeführer für\nsein Forschungsprojekt keine geeigneten Räumlichkeiten zur Verfügung\nstünden. An sich ist richtig, dass die für die Beurteilung des Gesuches\nwesentliche Stellungnahme («Qualifikation») der Forschungskommission\nder Universität B das Kriterium der Infrastruktur, die für die Ausführung\ndes Forschungsprojekts erforderlich ist, als nicht erfüllt bezeichnet.\nDer Beschwerdeführer beruft sich auf ein Schreiben der Direktion des\nKantonsspitals vom 13. März 1985, worin ihm ein Raum für mindestens ein\nJahr zugesichert wird. Mit diesem Schreiben, das der Beschwerdeführer\ndem Nationalfonds übrigens nicht zur Kenntnis gebracht hatte, obwohl er\nin seinem Schreiben vom 17. April 1985 an den Nationalfonds die Zusicherung\nvon Räumen in der Universität B bestätigt hatte, kann er indessen seine Rüge\nnicht untermauern, da es keine Zusicherung für drei Jahre beinhaltet.\nFerner bestreitet der Beschwerdeführer die in der Stellungnahme der\nForschungskommission der Universität B enthaltene Feststellung, wonach\nsein Projekt nicht den Interessen des Instituts für Psychologie entspreche.\nWie es sich damit verhält, braucht indessen nicht entschieden zu werden,\nda die umstrittene Feststellung nicht rechtserheblich ist. Wie weiter unten\nauszuführen ist, liesse sich nämlich die Abweisung des Gesuchs auch dann\nnicht beanstanden, wenn die Behauptung des Beschwerdeführers zutreffen\nwürde.\n\n"}