Schliesslich sprechen auch der Umstand, dass «Y» schon seit Jahrzehnten auf dem Markt erhältlich ist, die Art und Weise seines Vertriebs sowie die fehlende Werbung auf Konsumentenebene gegen eine Qualifikation von «Y» als Alcopop (vgl. dazu den Entscheid der ALKRK vom 8. Juni 2000, veröffentlicht in VPB 64.115). 5. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, der Entscheid der EAV vom 8. Juli 2004 aufzuheben und festzustellen, dass «Y» der um 300% erhöhten Steuer gemäss Art. 23bis Abs. 2bis AlkG nicht unterliegt. (…)