Ganz allgemein ist zudem festzuhalten, dass der Gesetzgeber mit der Regelung von Art. 23bis Abs. 2bis AlkG nicht Produkte wie «Y» anvisierte. Erfasst werden sollten einzig die so genannten Alcopops in den bekannten, aber auch in künftigen neuen Erscheinungsformen. Auch wenn nicht auszuschliessen ist, dass in vereinzelten Fällen allenfalls Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Alcopops und anderen Getränken entstehen könnten, ist doch offensichtlich, dass «Y» keines der für Alcopops charakteristischen Merkmale erfüllt. So entspricht seine gesamte Aufmachung nicht einem Alcopop, sondern will augenscheinlich ein ganz anderes Käufersegment als Jugendliche ansprechen.