Trotz des hohen Zuckergehaltes von 232,2g/l kann «Y» höchstens als schwach süss bezeichnet werden. Dies deckt sich denn auch mit der Beurteilung durch das CAF in seinem Untersuchungsbericht vom 31. März 2004. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass «Y» wie ein Süssgetränk unverdünnt in grösseren Mengen getrunken wird. b. Somit kann «Y» nicht der Regelung von Art. 23bis Abs. 2bis AlkG unterstellt werden, fehlt doch eine für die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung massgebende Voraussetzung. Damit erübrigt sich auch die Beurteilung der Frage, ob das Produkt als «konsumfertig gemischt» zu qualifizieren ist. Ganz allgemein ist zudem festzuhalten, dass der Gesetzgeber mit der Regelung von Art.