Der Gesetzgeber wollte mit dieser Bestimmung nicht generell Getränke mit einem bestimmten Mindestgehalt an Zucker, sondern süss schmeckende Getränke erfassen. 4.a. Eine degustative Prüfung des Produkts «Y» ergibt, dass dieses eine deutlich wahrnehmbare Bitternote aufweist, welche schon beim blossen Riechen wahrzunehmen ist. Der vorherrschende geschmackliche Eindruck ist sodann nicht Süsse, sondern Bitterkeit, auch wenn diese nicht ganz so ausgeprägt ist wie bei vielen anderen Aperitifgetränken. Trotz des hohen Zuckergehaltes von 232,2g/l kann «Y» höchstens als schwach süss bezeichnet werden.