5 in der Süssigkeit dieser Getränke liegende Gefahr hingewiesen. Nationalrat Jacques-Simon Eggly meinte dazu sogar: «Mon Dieu, le danger viendrait de la douceur!» (AB 2003 N 1548). c. Die Auslegung von Art. 23bis Abs. 2bis AlkG nach dem Wortlaut wie auch nach der historischen und der teleologischen Methode führt somit zum Schluss, dass die Süsse eines Getränkes ein eigenständiges Kriterium darstellt. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Bestimmung nicht generell Getränke mit einem bestimmten Mindestgehalt an Zucker, sondern süss schmeckende Getränke erfassen. 4.a.