28 Abs. 1 AlkG verwendete Begriff der gebrannten Wasser «zu Trink- und Genusszwecken» letztlich nicht allein objektiv verifizierbar, können doch die subjektiven Meinungen darüber, was noch trink- bzw. geniessbar ist, durchaus unterschiedlich sein. Ausgehend vom Gesetzeswortlaut ist daher davon auszugehen, dass die Süsse eines Getränks grundsätzlich ein eigenständiges Kriterium für die Anwendung von Art. 23bis Abs. 2bis AlkG darstellt und nicht allein durch den Mindestzuckergehalt von 50 Gramm pro Liter definiert wird. b. Diese sich aufgrund des Wortlauts des Gesetzes ergebende Auslegung wird durch die Materialien bestätigt.