Nach dem Wortlaut des Gesetzes wird die Steuer um 300 Prozent erhöht für «süsse gebrannte Wasser […], die mindestens 50 Gramm Zucker pro Liter […] enthalten». Der Umstand, dass der Gesetzestext das Adjektiv «süss» ausdrücklich erwähnt, lässt grundsätzlich darauf schliessen, dass diesem Begriff eine eigenständige Bedeutung zukommt und damit eine charakteristische Eigenschaft der dieser Bestimmung unterstehenden Produkte umschrieben werden soll. Sofern 50 Gramm Zucker pro Liter stets bewirken würden, dass ein Getränk als süss empfunden wird, hätte man sich darauf beschränken können, den minimalen Zuckergehalt festzulegen.