b. Strittig ist vorliegend die Auslegung von Art. 23bis Abs. 2bis AlkG. Zum einen sind sich die Beschwerdeführerin und die EAV uneinig darüber, ob dem Adjektiv «süsse» (gebrannte Wasser) eine eigenständige Bedeutung zukomme. Umstritten ist weiter die Definition des Begriffs «konsumfertig gemischt». c. Ursache einer Verletzung von Bundesrecht können die falsche Ermittlung des massgeblichen Rechts, die unzutreffende Auslegung oder die unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes auf einen bestimmten Sachverhalt sein. Ob dies der Fall ist, ergibt sich aus einer umfassenden Überprüfung der von der Vorinstanz vorgenommenen Auslegung des Rechtssatzes.