3 gemäss Art. 23bis Abs. 2bis AlkG. Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit, einem fundamentalen Prinzip des Verwaltungsrechts, sei die EAV deshalb verpflichtet, «Y» dem Sondersteuersatz zu unterstellen. Aus den Erwägungen: 1. (…) 2.a. Die vorliegend strittige Erhebung einer Monopolgebühr stützt sich auf Art. 23bis Abs. 2bis AlkG. Diese Bestimmung trat per 1. Februar 2004 in Kraft. Mit ihr sollte dem steigenden Konsum von so genannten Alcopops durch Jugendliche und Kinder entgegengetreten werden. Alcopops sind alkoholhaltige Süssgetränke, in denen der Alkohol geschmacklich durch die Süsse überdeckt wird.