Mit Vernehmlassung vom 23. September 2004 beantragt die EAV die Abweisung der Beschwerde. Die EAV bringt namentlich vor, dem Be­griff «süsse» gebrannte Wasser komme keine selbständige Bedeutung zu. Die Süsse eines Getränks werde vielmehr über den Zuckergehalt definiert. Damit ein gebranntes Wasser als süss bezeichnet werden könne, müsse es gemäss Art. 23bis Abs. 2bis AlkG einen Zuckergehalt von mindestens 50g/l aufweisen. Dieses Kriterium sei vorliegend erfüllt. Ebenso müsse «Y» als «konsumfertig gemischt» qualifiziert werden. Somit entspreche «Y» allen Definitionskriterien