Hinzu komme, dass für «Y» nur auf Handelsebene geworben werde. Auch das Erscheinungsbild der Flaschenetikette komme eher konservativ, sachlich und nüchtern daher. Schliesslich werde «Y» in der Schweiz schon seit Jahrzehnten vertrieben und konsumiert, ohne dass es je in Zusammenhang mit Alkoholproblemen von Jugendlichen gebracht worden wäre. Die für Alcopops charakteristischen Merkmale seien nicht erfüllt, die Unterstellung unter die Sondersteuer von Art. 23bis Abs. 2bis AlkG erweise sich deshalb als bundesrechtswidrig. D. Mit Vernehmlassung vom 23. September 2004 beantragt die EAV die Abweisung der Beschwerde.