23bis Abs. 2bis AlkG genannten Kriterien. Demgegenüber sei die lebensmittelrechtliche Einstufung eines Produktes nicht relevant. C. Gegen diesen Entscheid führt die X. AG (Beschwerdeführerin) am 8. Juli 2004 bei der Eidgenössischen Alkoholrekurskommission (ALKRK) Beschwerde und beantragt dessen Aufhebung sowie die Feststellung, dass das Produkt «Y» kein Alcopop im Sinne von Art. 23bis Abs. 2bis AlkG sei und folglich nicht der Sondersteuer von Fr. 116.- je Liter Alkohol unterliege. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin unter anderem aus, (…) das Getränk sei zwar gesüsst, im Vordergrund stehe aber ganz klar die für Aperitifs typische bittere Note.