23bis Abs. 2bis AlkG fest, weshalb das Produkt der Sondersteuer von Fr. 116.- je Liter Alkohol unterliege. Zur Begründung ihres Entscheides führte die EAV aus, aufgrund der durchgeführten Analyse stehe fest, dass «Y» ein Produkt sei, das Trinksprit enthalte sowie einen Alkoholgehalt von 10,9 Volumenprozent und einen Zuckergehalt von 32,2g/l aufweise. «Y» habe einen Geruch nach Zitrus mit würziger Nebennote und einen schwach süssen Geschmack mit leicht bitterem Nachgeschmack. Es werde konsumfertig gemischt in einer Flasche vertrieben. Damit erfülle es sämtliche in Art. 23bis Abs. 2bis AlkG genannten Kriterien.