23bis Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 21. Juli 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz [AlkG], SR 680) bei der Einfuhr der um 300 Prozent erhöhten Monopolgebühr unterliege. Mit Schreiben vom 6. Mai 2004 (…) ersuchte die X. AG die EAV, ihren Entscheid nochmals zu überprüfen und gegebenenfalls eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen. B. Mit Verfügung vom 8. Juni 2004 hielt die EAV an der Qualifikation von «Y» als Alcopop im Sinne von Art. 23bis Abs. 2bis AlkG fest, weshalb das Produkt der Sondersteuer von Fr. 116.- je Liter Alkohol unterliege.