2 der Zusatz von Alkohol nachweisbar sei. Nach Beurteilung des CAF erfülle «Y» die Anforderungen von Art. 22 Abs. 1 Bst. g der Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995 (LMV, SR 817.02). Die EAV orientierte die A. mit Schreiben vom 16. April 2004 über das Ergebnis der Labor­untersuchung und teilte dieser mit, dass «Y» als Alcopop zu qualifizieren sei und gemäss Art. 23bis Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 21. Juli 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz [AlkG], SR 680) bei der Einfuhr der um 300 Prozent erhöhten Monopolgebühr unterliege.