- Die degustative Prüfung des vorliegenden Aperitifgetränks ergibt den vorherrschenden geschmacklichen Eindruck der Bitterkeit und nicht der Süsse. Somit unterliegt das Produkt nicht dem Sondersteuersatz (E. 4a und b). Überdies erfüllt dieses Getränk keines der für Alcopops charakteristischen Merkmale, und der Gesetzgeber hat mit der fraglichen Regelung nicht derartige Produkte anvisiert (E. 4b).