1 - Die in Art. 23bis Abs. 2bis AlkG genannte «Süsse» eines Getränks ist ausgehend vom Gesetzeswortlaut grundsätzlich ein eigenständiges Kriterium für die Anwendung dieser Bestimmung und wird nicht allein durch den ebenfalls erforderlichen Mindestzuckergehalt von 50 Gramm pro Liter definiert. Auch die Auslegung nach der historischen Methode führt zu diesem Schluss; der Gesetzgeber wollte nicht Getränke mit einem bestimmten Mindestgehalt an Zucker, sondern süss schmeckende Getränke erfassen (E. 3). - Die degustative Prüfung des vorliegenden Aperitifgetränks ergibt den vorherrschenden geschmacklichen Eindruck der Bitterkeit und nicht der Süsse.