{"Signatur": "CH_VB_024", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-02-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_024_JAAC-69-89--_2005-02-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007112.pdf?ID=150007112", "Checksum": "d3010b0a1fb44d527d59714f2b0c64db"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.89 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 22.02.2005 JAAC 69.89 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool 22.02.2005 JAAC 69.89 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool 22.02.2005 JAAC 69.89 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'alcool, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:59", "Checksum": "46ec19c9d801c7d08e37cba9ea252a05", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 22.02.2005 JAAC 69.89 \r\n\n 4\neindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut lässt das Bundesgericht eine\nAuslegung zu, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht\nden wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt (BGE 128 V 7 E. 3a).\n3.a. Nach dem Wortlaut des Gesetzes wird die Steuer um 300 Prozent erhöht\nfür «süsse gebrannte Wasser […], die mindestens 50 Gramm Zucker pro\nLiter […] enthalten». Der Umstand, dass der Gesetzestext das Adjektiv\n«süss» ausdrücklich erwähnt, lässt grundsätzlich darauf schliessen, dass\ndiesem Begriff eine eigenständige Bedeutung zukommt und damit eine\ncharakteristische Eigenschaft der dieser Bestimmung unterstehenden\nProdukte\numschrieben werden soll. Sofern 50 Gramm Zucker pro Liter stets bewirken\nwürden, dass ein Getränk als süss empfunden wird, hätte man sich darauf\nbeschränken können, den minimalen Zuckergehalt festzulegen. Dass der\nBegriff «süss» nicht objektiv definiert werden kann, sondern subjektiv\nverschieden wahrgenommen wird, macht diesen als Definitionskriterium\nnicht ungeeignet. So ist zum Beispiel auch der in Art. 28 Abs. 1 AlkG\nverwendete Begriff der gebrannten Wasser «zu Trink- und Genusszwecken»\nletztlich nicht allein objektiv verifizierbar, können doch die subjektiven\nMeinungen darüber, was noch trink- bzw. geniessbar ist, durchaus\nunterschiedlich sein.\nAusgehend vom Gesetzeswortlaut ist daher davon auszugehen, dass die\nSüsse eines Getränks grundsätzlich ein eigenständiges Kriterium für die\nAnwendung von Art. 23bis Abs. 2bis AlkG darstellt und nicht allein durch den\nMindestzuckergehalt von 50 Gramm pro Liter definiert wird.\nb. Diese sich aufgrund des Wortlauts des Gesetzes ergebende Auslegung wird\ndurch die Materialien bestätigt. In seiner Botschaft vom 26. Feb­ruar 2003\n(BBl 2003 II 2170 ff.) führte der Bundesrat aus, dass die Spirituosenanbieter\nimmer neue Märkte erschliessen und neue Konsumentinnen und\nKonsumenten finden wollten. In einem Süssgetränk sei der Alkohol fast\nnicht spürbar. Die besondere Gefährlichkeit der Alcopops bestehe darin,\ndass sie ein jugendliches Publikum ansprechen würden, das an süsse Getränke\ngewohnt sei und den Geschmack traditioneller alkoholischer Getränke kaum\nliebe (BBl 2003 II 2176). Auch in den parlamentarischen Beratungen wurde\nder Umstand, dass es sich bei den mit Art. 23bis Abs. 2bis AlkG anvisierten\nProdukten um süsse Getränke handelte, stets explizit hervorgehoben. So\nführte Ständerat Eugen David als Sprecher der ständerätlichen Kommission\naus, bei diesen Getränken sei die Gefahr deswegen besonders gross,\nweil sie einen Süssgehalt aufwiesen (AB 2003 S 672). Bundesrat Kaspar\nVilliger verwies im Verlauf der ständerätlichen Debatte darauf, dass diese\nverführerischen Getränke süss seien und damit Kinder in Versuchung führen\nund schon früh an den Alkoholkonsum gewöhnen könnten (AB 2003 S 674).\nAuch Nationalrätin Lucrezia Meier-Schatz legte in ihrem Votum für die\nnationalrätliche Kommission dar, die Gefahr der Alcopops bestehe darin, dass\ndiese süss seien und damit vor allem Kinder und junge Menschen ansprechen\nwürden (AB 2003 N 1543 f.). In verschiedenen weiteren Voten wurde auf die\n\n"}