{"Signatur": "CH_VB_024", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-02-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_024_JAAC-69-89--_2005-02-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007112.pdf?ID=150007112", "Checksum": "d3010b0a1fb44d527d59714f2b0c64db"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.89 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 22.02.2005 JAAC 69.89 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool 22.02.2005 JAAC 69.89 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool 22.02.2005 JAAC 69.89 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'alcool, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:59", "Checksum": "46ec19c9d801c7d08e37cba9ea252a05", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 22.02.2005 JAAC 69.89 \r\n\n 3\ngemäss Art. 23bis Abs. 2bis AlkG. Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit,\neinem fundamentalen Prinzip des Verwaltungsrechts, sei die EAV deshalb\nverpflichtet, «Y» dem Sondersteuersatz zu unterstellen.\nAus den Erwägungen:\n1. (…)\n2.a. Die vorliegend strittige Erhebung einer Monopolgebühr stützt sich\nauf Art. 23bis Abs. 2bis AlkG. Diese Bestimmung trat per 1. Februar 2004 in\nKraft. Mit ihr sollte dem steigenden Konsum von so genannten Alcopops\ndurch Jugendliche und Kinder entgegengetreten werden. Alcopops sind\nalkoholhaltige Süssgetränke, in denen der Alkohol geschmacklich durch die\nSüsse überdeckt wird. Erstes Zielpublikum sind deshalb Jugendliche und\ninsbesondere junge Frauen, die häufig den Geschmack von Wein und Bier\nnicht schätzen. Nachdem der Konsum dieser Produkte massiv angestiegen\nwar, sollten Alcopops einer um 300% erhöhten Sondersteuer unterstellt\nwerden, da verschiedene wissenschaftliche Studien gezeigt hatten, dass\neine Besteuerung alkoholischer Getränke insbesondere bei Jugendlichen\ndas wirksamste Mittel zur Bremsung des Konsums darstellt (Botschaft des\nBundesrates vom 26. Februar 2003 in BBl 2003 II 2170 ff.).\nb. Strittig ist vorliegend die Auslegung von Art. 23bis Abs. 2bis AlkG. Zum einen\nsind sich die Beschwerdeführerin und die EAV uneinig darüber, ob dem\nAdjektiv «süsse» (gebrannte Wasser) eine eigenständige Bedeutung zukomme.\nUmstritten ist weiter die Definition des Begriffs «konsumfertig gemischt».\nc. Ursache einer Verletzung von Bundesrecht können die falsche Ermittlung\ndes massgeblichen Rechts, die unzutreffende Auslegung oder die unrichtige\nAnwendung eines Rechtssatzes auf einen bestimmten Sachverhalt sein. Ob\ndies der Fall ist, ergibt sich aus einer umfassenden Überprüfung der von der\nVorinstanz vorgenommenen Auslegung des Rechtssatzes. Für die Normen des\nVerwaltungsrechts gelten dabei die üblichen Methoden der Gesetzesauslegung.\nZur Anwendung gelangen also die grammatikalische, die historische, die\nzeitgemässe, die systematische und die teleologische Auslegungsmethode\n(BGE 128 I 291 E. 2.4, BGE 128 II 62 E. 4). Das Bundesgericht folgt dabei\neinem pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen\nAuslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 130 III\n82 E. 4, BGE 127 III 322 E. 2b). Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des\nSinngehalts der Norm. Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus,\nd. h. nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrundeliegenden\nWertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt\nwerden (BGE 128 I 40 E. 3b, BGE 125 II 117 E. 3a). Ausgangspunkt jeder\nAuslegung bildet der Wortlaut der Bestim­mung. Ist der Text nicht ganz\nklar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach\nseiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller\nAuslegungselemente; dabei kommt es namentlich auf den Zweck der\nRegelung, die dem Text zugrundeliegenden Wertungen sowie auf den\nSinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die Gesetzesmaterialien\nsind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, den\nSinn der Norm zu erkennen (BGE 129 II 118 E. 3.1). Gegen den klaren, d. h.\n\n"}