{"Signatur": "CH_VB_024", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-02-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_024_JAAC-69-89--_2005-02-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007112.pdf?ID=150007112", "Checksum": "d3010b0a1fb44d527d59714f2b0c64db"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.89 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 22.02.2005 JAAC 69.89 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool 22.02.2005 JAAC 69.89 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool 22.02.2005 JAAC 69.89 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'alcool, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:59", "Checksum": "46ec19c9d801c7d08e37cba9ea252a05", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 22.02.2005 JAAC 69.89 \r\n\n 2\nder Zusatz von Alkohol nachweisbar sei. Nach Beurteilung des CAF erfülle\n«Y» die Anforderungen von Art. 22 Abs. 1 Bst. g der Lebensmittelverordnung\nvom 1. März 1995 (LMV, SR 817.02). Die EAV orientierte die A. mit Schreiben\nvom 16. April 2004 über das Ergebnis der Labor­untersuchung und teilte\ndieser mit, dass «Y» als Alcopop zu qualifizieren sei und gemäss Art. 23bis\nAbs. 2bis des Bundesgesetzes vom 21. Juli 1932 über die gebrannten Wasser\n(Alkoholgesetz [AlkG], SR 680) bei der Einfuhr der um 300 Prozent erhöhten\nMonopolgebühr unterliege. Mit Schreiben vom 6. Mai 2004 (…) ersuchte die X.\nAG die EAV, ihren Entscheid nochmals zu überprüfen und gegebenenfalls eine\nbeschwerdefähige Verfügung zu erlassen.\nB. Mit Verfügung vom 8. Juni 2004 hielt die EAV an der Qualifikation von «Y»\nals Alcopop im Sinne von Art. 23bis Abs. 2bis AlkG fest, weshalb das Produkt\nder Sondersteuer von Fr. 116.- je Liter Alkohol unterliege. Zur Begründung\nihres Entscheides führte die EAV aus, aufgrund der durchgeführten Analyse\nstehe fest, dass «Y» ein Produkt sei, das Trinksprit enthalte sowie einen\nAlkoholgehalt von 10,9 Volumenprozent und einen Zuckergehalt von 32,2g/l\naufweise. «Y» habe einen Geruch nach Zitrus mit würziger Nebennote und\neinen schwach süssen Geschmack mit leicht bitterem Nachgeschmack. Es\nwerde konsumfertig gemischt in einer Flasche vertrieben. Damit erfülle es\nsämtliche in Art. 23bis Abs. 2bis AlkG genannten Kriterien. Demgegenüber sei\ndie lebensmittelrechtliche Einstufung eines Produktes nicht relevant.\nC. Gegen diesen Entscheid führt die X. AG (Beschwerdeführerin) am 8. Juli\n2004 bei der Eidgenössischen Alkoholrekurskommission (ALKRK) Beschwerde\nund beantragt dessen Aufhebung sowie die Feststellung, dass das Produkt\n«Y» kein Alcopop im Sinne von Art. 23bis Abs. 2bis AlkG sei und folglich nicht\nder Sondersteuer von Fr. 116.- je Liter Alkohol unterliege. Zur Begründung\nführt die Beschwerdeführerin unter anderem aus, (…) das Getränk sei zwar\ngesüsst, im Vordergrund stehe aber ganz klar die für Aperitifs typische bittere\nNote. Damit unterscheide sich «Y» geschmacklich ganz entscheidend von den\nSüssgetränken im Sinne der neuen Gesetzesbestimmung. «Y» könne aber auch\nnicht als konsumfertig gemischt qualifiziert werden. (…) «Y» spreche aufgrund\nseines süss-bitteren Geschmacks nicht Jugendliche an, unterscheide sich als\nAperitif auch funktionell ganz wesentlich von Alcopops und sei aufgrund\nseines Durchschnittspreises (…) für Jugendliche kaum interessant. Hinzu\nkomme, dass für «Y» nur auf Handelsebene geworben werde. Auch das\nErscheinungsbild der Flaschenetikette komme eher konservativ, sachlich\nund nüchtern daher. Schliesslich werde «Y» in der Schweiz schon seit\nJahrzehnten vertrieben und konsumiert, ohne dass es je in Zusammenhang\nmit Alkoholproblemen von Jugendlichen gebracht worden wäre. Die für\nAlcopops charakteristischen Merkmale seien nicht erfüllt, die Unterstellung\nunter die Sondersteuer von Art. 23bis Abs. 2bis AlkG erweise sich deshalb als\nbundesrechtswidrig.\nD. Mit Vernehmlassung vom 23. September 2004 beantragt die EAV die\nAbweisung der Beschwerde. Die EAV bringt namentlich vor, dem Be­griff\n«süsse» gebrannte Wasser komme keine selbständige Bedeutung zu. Die\nSüsse eines Getränks werde vielmehr über den Zuckergehalt definiert. Damit\nein gebranntes Wasser als süss bezeichnet werden könne, müsse es gemäss\nArt. 23bis Abs. 2bis AlkG einen Zuckergehalt von mindestens 50g/l aufweisen.\nDieses Kriterium sei vorliegend erfüllt. Ebenso müsse «Y» als «konsumfertig\ngemischt» qualifiziert werden. Somit entspreche «Y» allen Definitionskriterien\n\n"}