Doch ist von Härtemilderungs- oder Ausnahmeklauseln auch in solchen Fällen zurückhaltend Gebrauch zu machen (vgl. BGE 123 II 447 E. 9, mit Hinweisen; vgl. auch Häfelin/Müller, a.a.O., S. 62 f. Rz. 261 ff., mit weiteren Hinweisen). 4.a. Im vorliegenden Fall hält der Wortlaut der Bestimmung von Art. 42b Abs. 1 AlkG unmissverständlich fest, dass die Werbung für gebrannte Wasser nur aus Darstellungen bestehen darf, die sich unmittelbar auf das Produkt