ohne Verfügungscharakter ist anzumerken, dass eine Vielzahl von Verwaltungshandlungen, anders als eine Verfügung, keine unmittelbaren Rechtswirkungen haben. So fallen innerdienstliche Anordnungen, amtliche Berichte und Vernehmlassungen, Auskünfte, Belehrungen, Empfehlungen und Rechnungsstellungen, Ermahnungen gegenüber Privaten sowie Realakte und Vollzugshandlungen nicht unbedingt unter den Verfügungsbegriff. Es ist im Einzelfall abzuklären, ob eine Verfügung vorliegt oder nicht (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, S. 177 ff. Rz. 694 ff., mit weiteren Hinweisen).