(Ausführungen zu Markenrecht und Gleichbehandlung der Marktteilnehmer) K. Nachdem die ALKRK dem Vertreter der Beschwerdeführerin die Duplik der EAV zur Kenntnisnahme zugestellt hatte, teilte dieser der Rekurskommission mit Schreiben vom 13. Juli 2001 unaufgefordert mit, dass es ihm bei der Darstellung der «Barpersonalpraxis» der Verwaltung, die mit der Werbekampagne für den Wodka Z einen vorläufigen Höhepunkt erreicht habe, lediglich darum gegangen sei darzustellen, dass das Barpersonal als Werbeobjekt grundsätzlich zulässig sei. Aus den Erwägungen: 1.a. (...) b. (Allgemeines zum Begriff der Verfügung, siehe VPB 63.56 E. 3.1) Bezüglich der Abgrenzung der Verfügung zu Verwaltungshandlungen