Da die EAV drei Sujets genehmigt habe, habe die Beschwerdeführerin davon ausgehen dürfen, dass ihre Werbekampagne im Grundsatz (die «Grundidee», Barpersonal am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit einer positiven Aussage zum Produkt darzustellen) mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar sei. Eine Praxisänderung sei nur dann statthaft, wenn qualifizierte Gründe dafür angeführt werden könnten, die das Interesse an der Rechtssicherheit überwiegen würden. Sollte die Rekurskommission zum Schluss gelangen, dass das Verbot der Weiterführung der Werbekampagne rechtens sei, müsse der Beschwerdeführerin zumindest eine angemessene Übergangsfrist eingeräumt werden.