Die Beschwerdeführerin beantragt in der Eingabe vom 31. Januar 2001 (Beschwerde in der Hauptsache), Ziff. 1 der Verfügung der EAV vom 21. Dezember 2000 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin die Weiterführung ihrer Werbekampagne für Whisky Y zu bewilligen. Eventualiter sei für die Inkraftsetzung der Praxisänderung der EAV eine angemessene Übergangsfrist anzusetzen. Zur Begründung der Beschwerde in der Hauptsache bringt die Beschwerdeführerin vor, zu berücksichtigen sei, dass die Alkoholgesetzgebung keine Bewilligungspflicht für Werbekampagnen vorsehe, jedoch zahlreiche Spirituosenhändler ihre diesbezüglichen Projekte von der Verwaltung absegnen lassen würden.