Mit Eingabe vom 10. Januar 2001 erhob die X AG (Beschwerdeführerin) bei der Eidgenössischen Alkoholrekurskommission (ALKRK) Beschwerde gegen Ziff. 2 der Verfügung der EAV vom 21. Dezember 2000 betreffend die aufschiebende Wirkung des Werbeverbots, wobei sie gleichzeitig eine Beschwerde in der Hauptsache selbst ankündigte, die am 31. Januar 2001 bei der Rekurskommission eingereicht wurde und im vorliegenden Beschwerdeverfahren behandelt wird. F. Die Beschwerdeführerin beantragt in der Eingabe vom 31. Januar 2001 (Beschwerde in der Hauptsache), Ziff.