Daraufhin verlangte die X AG von der EAV mit Schreiben vom 5. Oktober 2000 den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend diese Praxisänderung. D. Im Dispositiv der Verfügung vom 21. Dezember 2000 befand die EAV über das Begehren der X AG wie folgt: «1.- Die Werbekampagne der X AG für Whisky Y verletzt Artikel 42b Absatz 1 AlkG; ihre Weiterführung ist daher untersagt. 2.- Die vorliegende Verfügung ist sofort nach ihrer Eröffnung vollstreckbar. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 3.- Es werden keine Kosten gesprochen.» Zur Begründung führte die EAV insbesondere aus, dass gestützt auf Art.