Zusätzlich erhielt die X AG die Information, dass die Geschäftsleitung der EAV beschlossen habe, ihre Werbepraxis zu ändern; einer Multiplizierung der von der X AG entwickelten Werbekampagne (neues Barpersonal an anderen Standorten) könne deshalb nicht zugestimmt werden. Zu den bereits bewilligten Sujets stehe man seitens der Verwaltung, diese könnten weiter verwendet werden; neue Sujets bzw. die Multiplizierung der Kampagne könnten dagegen nicht mehr bewilligt werden. Daraufhin verlangte die X AG von der EAV mit Schreiben vom 5. Oktober 2000 den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend diese Praxisänderung.