Aus diesem Grund sah sich die EAV dazu veranlasst, die Zulässigkeit derartiger Werbung strenger zu beurteilen. Um dem Verbot der unsachlichen Werbung zu genügen, durfte in der Spirituosenwerbung nur noch der Bereich des Produktionsprozesses der beworbenen Spirituose dargestellt werden, wobei der Produktionsprozess mit der Fertigstellung des Produktes als abgeschlossen galt. Am 19. Juli 2000 entschied daher die Koordinationsstelle der EAV erstmals betreffend einer ihr zur Bewilligung vorgelegten neuen Werbekampagne für den Wodka «Z» im Sinne jener Praxisänderung, dass die Abbildung von Barpersonal im Zusammenhang mit der Werbung für gebrannte Wasser nicht mehr zulässig sei.