Alkohol. Gebrannte Wasser. Praxisänderung bei der Zulassung von Werbung für Spirituosen. Übergangsregelung. - Eine anfechtbare Verfügung liegt auch dann vor, wenn die Behörde in Form einer Verfügung eine klare Absichtserklärung abgibt oder ein Verhalten untersagt, ohne dass eine entsprechende Bewilligungspflicht besteht (E. 1b und 1c). - Bestätigung der Rechtsprechung, wonach die Alkoholrechtsordnung mässigend auf den Alkoholverbrauch einzuwirken hat, um die Bekämpfung des Alkoholismus zu verwirklichen (E. 2a und E. 4e/cc).