{"Signatur": "CH_VB_024", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-11-09", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_024_JAAC-66-45--_2001-11-09.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005579.pdf?ID=150005579", "Checksum": "279ae3bd03eb2a5554d61df8d6f2bab5"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.45 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 09.11.2001 JAAC 66.45 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool 09.11.2001 JAAC 66.45 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool 09.11.2001 JAAC 66.45 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'alcool, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:15", "Checksum": "62597d0e717fcf0f314db82fbade24aa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 09.11.2001 JAAC 66.45 \r\n\n 16\nMarktforschungsergebnisse weiterentwickelt werden und daher zu Beginn\nnoch keine «fertige» Werbekampagne, die dann durch einige Jahre hindurch\numgesetzt wird, präsentiert werden kann, doch hat die EAV eben nur drei\neinzelne Sujets (mit mehreren Textvarianten) bewilligt.\nDie von der Verwaltung erteilte Auskunft hinsichtlich der alkoholrechtlichen\nZulässigkeit der geplanten Werbevorhaben bezog sich daher naturgemäss\nnur auf die konkret zur Bewilligung eingereichten drei Sujets. Ein\nweitergehender Sachverhalt (zusätzliche Sujets oder gar das Grundkonzept\neiner beabsichtigten mehrjährigen Werbekampagne auf der Basis einer\nWerbeidee) wurde der EAV durch die Beschwerdeführerin gar nie zur\nBewilligung unterbreitet. Daher kann sich die Beschwerdeführerin nicht\nmit Erfolg auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen, besteht doch\neine tragfähige Vertrauensgrundlage nur hinsichtlich des der Verwaltung\nzur Kenntnis gebrachten Sachverhaltes, da eine behördliche Auskunft nur\nin Bezug auf den Sachverhalt, wie er dieser zur Kenntnis gebracht wird,\nverbindlich werden kann. Damit liegt bereits eine Grundvoraussetzung für\ndie Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes zu Gunsten der\nBeschwerdeführerin nicht vor und die Beschwerde ist auch in diesem Punkt\nabzuweisen.\nb. Mit ihrem Eventualantrag verlangt die Beschwerdeführerin, es sei ihr\neine Übergangsfrist für die Beibehaltung der bisherigen Werbelinie (mit\nzusätzlichen Sujets) einzuräumen. In diesem Punkt ist festzuhalten, dass\nes ihr weiterhin unbenommen bleibt, die bisher bewilligten drei Sujets\nim Rahmen der erteilten Bewilligung weiter zu verwenden. Selbst als die\nBeschwerdeführerin von der EAV noch vor der Praxisänderung aufgefordert\nwurde, der Verwaltung neue Sujets zur Bewilligung einzureichen, kam\nsie dieser Aufforderung nicht nach, da sie meinte, eine Produktion auf\nVorrat mache für sie keinen Sinn. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem\nBeschwerdeantrag auf Zuerkennung einer Übergangsfrist nicht angeführt,\nwelche konkreten Werbemassnahmen (z. B. welche bestimmten neuen Sujets)\nsie während eines genau bezeichneten Zeitraumes (allenfalls bis in das Jahr\n2003?) bewilligt haben möchte.\nAuszugehen ist vom Grundsatz, dass eine Praxisänderung durch\ndie Verwaltung ohne Verzug in Kraft zu setzen und das Fehlen einer\nÜbergangsregelung lediglich mit Zurückhaltung als unzulässig zu beurteilen\nist. Eine rasche Einführung einer Neuregelung drängt sich in der Regel\nim Wirtschaftsrecht auf, wo die staatlichen Massnahmen häufig in den\nWirtschaftsablauf eingreifen und der damit verfolgte Zweck schnell\ndurchgesetzt werden muss, um Missbräuchen vorzubeugen (BGE 123 II\n446 E. 9, mit Hinweis). In casu hat die EAV die Praxisänderung ab dem\nZeitpunkt der Einführung konsequent durchgesetzt, das heisst keine neuen\nBewilligungen nach der alten Praxis mehr erteilt. Die Beschwerdeführerin\nkonnte denn auch kein einziges Beispiel für ein entgegengesetztes Vorgehen\nder Verwaltung nachweisen. Die EAV hat naturgemäss ein Interesse, die\nNeuordnung rasch und in vollem Umfang sofort wirksam werden zu\nlassen. Bei einer Abwägung der öffentlichen Interessen der Verwaltung\nmit den privaten Interessen der Beschwerdeführerin (z. B. hinsichtlich\nKonzeptswechsel in der Werbelinie für die Marke Y) gelangt die ALKRK\nzur Auffassung, dass die EAV der Beschwerdeführerin bereits durch den\nUmstand, dass diese die bereits bewilligten drei Sujets weiterhin in der\n\n17\nSpirituosenwerbung verwenden kann, in ausreichendem Umfang eine\nÜbergangsregelung zugestanden hat. Das Begehren der Beschwerdeführerin\num Bewilligung einer weitergehenden Übergangsregelung ist daher\nabzuweisen.\nc. (Erläuterungen zum Markenrecht)\nd. (Erläuterungen zur Gleichbehandlung der Marktteilnehmer)\n\n18\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 66.45 - Entscheid der Eidgenössischen Alkoholrekurskommission vom 9. November\n2001 in Sachen X AG [ALKRK 2001-002]).\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2002\nAnnée\nAnno\n\nBand 66\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 005 579\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}