{"Signatur": "CH_VB_024", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-11-09", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_024_JAAC-66-45--_2001-11-09.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005579.pdf?ID=150005579", "Checksum": "279ae3bd03eb2a5554d61df8d6f2bab5"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.45 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 09.11.2001 JAAC 66.45 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool 09.11.2001 JAAC 66.45 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool 09.11.2001 JAAC 66.45 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'alcool, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:15", "Checksum": "62597d0e717fcf0f314db82fbade24aa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 09.11.2001 JAAC 66.45 \r\n\n 15\nWerbebotschaft ist als «emotional» anzusprechen und schafft eine Verbindung\nzu ideellen Werten etwa in dem Sinn, als die Werbebotschaft vermittelt wird,\n«reiche, schöne und erfolgreiche Menschen» würden Whisky Y konsumieren.\ncc. Die ALKRK gelangt zum Schluss, dass sich die drei fraglichen Inserate,\ndie von der EAV noch unter der Geltung einer anderen Bewilligungspraxis\nzugelassen wurden, nicht unmittelbar auf das Produkt und seine\nEigenschaften beziehen. Daher weist diese Werbung nicht mehr den\ngeforderten engen Zusammenhang zwischen optischer Darstellung des\nProduktes bzw. in Worten gefasste Werbeaussage im Inserat und dem\nbeworbenen gebrannten Wasser auf. Die Verwaltung hat daher mit Grund ihre\n«Barpersonalpraxis» im Bereich der Werbung geändert, da mit den fraglichen\nInseraten ideelle Wertvorstellungen hervorgerufen werden sollten. Sinn und\nZweck der zu interpretierenden alkoholrechtlichen Werbebestimmung ist es\ngerade, dass die Werbung den sachlichen und den Betrachter informierenden\nBereich (z. B. durch Angabe von Menge, Alter, Grad, usw.) nicht verlässt und\ndem Publikum nicht durch die Darstellung eines «Lifestyle», der als positiv\nund erstrebenswert vermittelt wird, die Botschaft vermittelt wird, der Konsum\nder fraglichen Spirituose sei das anzustrebende Ziel.\nDer Bund hat den in der Verfassung vorgegebenen Auftrag, den schädlichen\nWirkungen des Alkoholkonsums Rechnung zu tragen. Der Grundgedanke\nder Alkoholrechtsordnung, die sich ebenfalls in den Werbevorschriften\nfür gebrannte Wasser niederzuschlagen hat, ist es, den Konsum gerade\nim Sinne dieser gesundheitspolitischen Zielsetzung zu verringern. Im\nSinne dieser Wertung ist es nicht zu beanstanden, wenn die Verwaltung die\nWerbevorschriften für Spirituosen grundsätzlich einschränkend auslegt und\nkeine Werbung aus dem Konsumbereich zulässt. Das Abgrenzungskriterium,\nwonach für Spirituosenwerbung nur der Produktionsbereich bis zu dessen\nAbschluss dargestellt werden darf, wobei die dabei gemachten Angaben\nnaturgemäss wahr sein müssen, stellt ein taugliches Kriterium dar, um zu\nverhindern, dass sich die Werbung für gebrannte Wasser nur unmittelbar auf\ndas Produkt und seine Eigenschaften bezieht.\nDie Beschwerdeführerin hatte die erklärte Absicht, die bisherige Werbelinie\nin gleicher bzw. ähnlicher Form weiterzuführen. Die EAV hat deren\nWeiterführung im Sinne der neuen - restriktiveren - Praxis aus sachlichen\nGründen untersagt. Insgesamt ist daher die Beschwerde im Hauptpunkt\nabzuweisen.\n5. Auch mit den weiteren Einwendungen vermag die Beschwerdeführerin\nnicht durchzudringen.\na. Die Beschwerdeführerin hat im Jahre 2000 keine vollständig vorbereitete\nWerbekampagne, die sich angeblich über mehrere Jahre hinziehen sollte,\nder EAV zur vorgängigen Bewilligung eingereicht, sondern sie hat vielmehr\nzuerst ein Sujet und zu einem späteren Zeitpunkt zwei weitere Sujets (jeweils\nmit mehreren Textvarianten) der Verwaltung vorgelegt. Sie konnte im\nBeschwerdeverfahren keinen Nachweis dafür erbringen, dass sie die EAV\nauf ihre Absicht hingewiesen hätte, in ähnlicher Art und Weise wie die drei\nersten Sujets mit ihrer Werbeidee in den folgenden Jahren fortzufahren. Die\nBeschwerdeführerin hat der Verwaltung ihre Sujets immer schrittweise\nzur Bewilligung eingereicht. Dieser Umstand mag zwar auch dadurch\nbegründet sein, dass Werbekampagnen erst anhand laufend eingeholter\n\n"}