{"Signatur": "CH_VB_024", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-11-09", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_024_JAAC-66-45--_2001-11-09.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005579.pdf?ID=150005579", "Checksum": "279ae3bd03eb2a5554d61df8d6f2bab5"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.45 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 09.11.2001 JAAC 66.45 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool 09.11.2001 JAAC 66.45 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool 09.11.2001 JAAC 66.45 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'alcool, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:15", "Checksum": "62597d0e717fcf0f314db82fbade24aa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 09.11.2001 JAAC 66.45 \r\n\n 12\nund seine Eigenschaften beziehen. Die diesbezüglichen Ausführungen in der\nBotschaft des Bundesrates zielen offensichtlich darauf ab, Anpreisungen zu\nverbieten, die einer Spirituose einen bestimmten - im Publikum als positiv\neingeschätzten - Nimbus zuerkennen. Auf dieser Linie liegt auch das Votum\nvon alt Nationalrat Bäumlin, dem «Vater» der fraglichen Gesetzesbestimmung,\nder verhindern will, dass das Produkt einen Gewinn an Lebensgefühl\nverspricht oder gar einen Gewinn an gefühlsbetonten zwischenmenschlichen\nBeziehungen (vgl. AB 1980 N 163).\nb. Die EAV hat die alkoholrechtlichen Beschränkungen in der Werbung für\ngebrannte Wasser, wie dies in Art. 42b AlkG normiert ist, zu vollziehen.\nZu diesem Zweck bietet sie dem Spirituosenhandel die Möglichkeit, der\nKoordinationsstelle für den Handel mit gebrannten Wassern zukünftig\ngeplante Werbemassnahmen zu unterbreiten, die von der Verwaltung auf\nderen Übereinstimmung mit den alkoholrechtlichen Werbevorschriften hin\nüberprüft werden. Gegebenenfalls erlässt die EAV in diesem Zusammenhang\nauch Verfügungen, in denen sie konkret bezeichnete Werbemassnahmen\nverbietet.\nDie EAV hat bei der Bewilligung von Werbemassnahmen im Laufe der Jahre\neine Bewilligungspraxis entwickelt. Werbung, die Spirituosen im Umfeld\nvon gesellschaftlichen Anlässen und Begegnungsstätten zeigt, war von jeher\nuntersagt. Die Verwendung von sachlichen Angaben, beispielsweise des\nNamens des Herstellers, Importeurs oder Händlers, der Kennzeichnung\nder Ware nach Menge, Gradstärke, Herkunft und Alter ist dagegen gestattet.\nZulässig sind weiter bildliche Darstellungen der Ware, ihrer Rohstoffe sowie\nder Produktionsvorgänge und -betriebe. Gestützt darauf liess die Verwaltung\ndie Abbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Brennereigewerbes\n(z. B. Destillateure) in der Spirituosenwerbung zu.\nDie ALKRK hat ihrerseits die alkoholrechtlichen Bestimmungen bezüglich der\nWerbung für gebrannte Wasser in einem konkreten Anlassfall im Jahre 1984\ndahingehend interpretiert, dass grundsätzlich jede Spirituosenwerbung mit\nPersonendarstellungen aus dem Konsumbereich verboten wurde. Kernpunkt\nder Interpretation war es, Darstellungen von «Personen mit einem Glas in der\nHand», die eine suggestive Wirkung auf das Publikum auszuüben in der Lage\nsind, in der Werbung für Spirituosen zu verbieten. Damit hat sie die Praxis der\nVerwaltung grundsätzlich für zulässig erklärt.\nc. Seit 1999 und vereinzelt schon früher bewilligte die EAV im Sinne einer\nLockerung der bisherigen Bewilligungspraxis auch Darstellungen, die\nBarpersonal an ihrem Arbeitsort zeigten, da durch das Mixen von Cocktails\nauf der Basis von Spirituosen faktisch ein neues Produkt hergestellt wurde.\nWerbung mit Sujets, welche Barpersonal an seinem Arbeitsort porträtierte,\nwar allerdings gleichzeitig mit der Darstellung von Spirituosen im Umfeld\nvon Begegnungsstätten bzw. sogar auch mit gesellschaftlichen Anlässen\nverbunden, sodass sich daraus ein gewisses Spannungsverhältnis ergab und\nsich die Verwaltung Mitte 2000 zu einer Praxisänderung entschloss, wonach\ndie Abbildung von Barpersonal im Zusammenhang mit der Werbung für\ngebrannte Wasser nicht mehr zulässig ist. Nach Ansicht der EAV hat sich\ndie Werbung mit diesem Personenkreis immer mehr vom Produkt weg\nhinein in den Konsumbereich bewegt, die vermittelten Werbebotschaften\nwaren ihr offensichtlich «zu emotional». Die grundsätzliche Änderung dieser\n\n"}