{"Signatur": "CH_VB_024", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-11-09", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_024_JAAC-66-45--_2001-11-09.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005579.pdf?ID=150005579", "Checksum": "279ae3bd03eb2a5554d61df8d6f2bab5"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.45 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 09.11.2001 JAAC 66.45 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool 09.11.2001 JAAC 66.45 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool 09.11.2001 JAAC 66.45 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'alcool, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:15", "Checksum": "62597d0e717fcf0f314db82fbade24aa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 09.11.2001 JAAC 66.45 \r\n\n 11\nS. 128 Rz. 526, mit weiteren Hinweisen). Der Vertrauensschutz bedarf\nzunächst eines Anknüpfungspunktes. Es muss ein Vertrauenstatbestand,\neine Vertrauensgrundlage vorhanden sein (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., S. 129\nRz. 532, mit weiteren Hinweisen).\n(Voraussetzungen des Vertrauensschutzes, siehe VPB 62.48 E. 2c mit\nHinweisen) Die Auskunft ist nur in Bezug auf den Sachverhalt, wie er der\nBehörde zur Kenntnis gebracht wird, verbindlich. Ändert sich die tatsächliche\nSituation, so hat die Behörde den neuen Sachverhalt zu beurteilen und ist\nan ihre früheren Aussagen nicht mehr gebunden. Behördliche Auskünfte\nstehen sodann unter dem stillschweigenden Vorbehalt der Rechtsänderung.\nÄndert sich die Rechtslage, können sich Private nicht auf eine frühere\nAuskunft berufen, es sei denn, die auskunftserteilende Behörde sei für die\nRechtsänderung selber zuständig und die Auskunft sei gerade im Hinblick\nauf diese Änderung erteilt worden, oder die Behörde hätte die Pflicht zur\nOrientierung auch über die möglichen Rechtsänderungen gehabt (vgl.\nHäfelin/Müller, a.a.O., S. 141 Rz. 578 ff., mit weiteren Hinweisen).\nc. Wird durch die Änderung einer Regelung festgestellt, dass das\nBedürfnis nach einer Neuordnung besteht, so liegt es grundsätzlich im\nöffentlichen Interesse, diese Änderung aufgrund des Legalitätsprinzips\nohne Verzug in Kraft zu setzen, wenn keine besonderen Gründe\ndagegen sprechen. Gegebenenfalls kann es verfassungsrechtlich jedoch\ngeboten sein, eine Übergangsregelung zu erlassen. Das Bundesgericht\nhat in seiner bisherigen Rechtsprechung die Notwendigkeit und die\nAusgestaltung von Übergangsbestimmungen in erster Linie nach den\nGrundsätzen der rechtsgleichen Behandlung und des Willkürverbots\nsowie unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips und des\nVertrauensschutzes beurteilt und im Übrigen die Ausgestaltung einer\nangemessenen Übergangsregelung dem Gesetzgeber anheimgestellt, dem\nhierbei ein weiter Spielraum des Ermessens zusteht (vgl. BGE 106 Ia 260 E. 4b).\nEine Übergangsordnung soll die Einführung des neuen Rechts ermöglichen\noder erleichtern und den Übergang zwischen altem und neuem Recht mildern.\nSie trägt allfälligen Härten der Betroffenen unter anderem dadurch Rechnung,\ndass sie gewisse Bestimmungen der Neuregelung früher oder später in Kraft\ntreten lässt als den übrigen Erlass, Anpassungsfristen gewährt oder auf andere\nWeise für eine stufenweise Einführung strengerer Vorschriften sorgt (BGE 123\nII 395 E. 9, BGE 123 II 446 E. 9). Mit Blick auf die sich gegenüberstehenden\nInteressen, nämlich das private Kontinuitätsinteresse einerseits und\ndas öffentliche Interesse, die Neuordnung möglichst bald und in vollem\nUmfang wirksam werden zu lassen, andererseits, wird das Fehlen einer\nÜbergangsregelung in der Rechtsprechung lediglich zurückhaltend als\nunzulässig beurteilt. Nur wenn schützenswerte Interessen es gebieten,\nkann in einem gewissen Mass bei der Anpassung an das neue Recht auf\nbestehende Rechtsverhältnisse Rücksicht genommen werden. Doch ist\nvon Härtemilderungs- oder Ausnahmeklauseln auch in solchen Fällen\nzurückhaltend Gebrauch zu machen (vgl. BGE 123 II 447 E. 9, mit Hinweisen;\nvgl. auch Häfelin/Müller, a.a.O., S. 62 f. Rz. 261 ff., mit weiteren Hinweisen).\n4.a. Im vorliegenden Fall hält der Wortlaut der Bestimmung von Art. 42b\nAbs. 1 AlkG unmissverständlich fest, dass die Werbung für gebrannte Wasser\nnur aus Darstellungen bestehen darf, die sich unmittelbar auf das Produkt\n\n"}