{"Signatur": "CH_VB_024", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-11-09", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_024_JAAC-66-45--_2001-11-09.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005579.pdf?ID=150005579", "Checksum": "279ae3bd03eb2a5554d61df8d6f2bab5"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.45 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 09.11.2001 JAAC 66.45 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool 09.11.2001 JAAC 66.45 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool 09.11.2001 JAAC 66.45 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'alcool, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:15", "Checksum": "62597d0e717fcf0f314db82fbade24aa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 09.11.2001 JAAC 66.45 \r\n\n 9\nIn casu bestand für die Beschwerdeführerin zwar keine gesetzliche\nVerpflichtung, vor dem Beginn einer Werbekampagne eine Bewilligung\nbezüglich der verwendeten Sujets bei der EAV einzuholen. Sie hat dennoch\ndie Verwaltung um eine Beurteilung der fraglichen Sujets ersucht und die\nVerwaltung hat ihre Ansicht, ob diese von ihr als «statthaft» oder als «nicht\nstatthaft» angesehen werden, bekannt gegeben. Bereits damit hat die EAV\nin klarer Weise ausgesprochen, welche Haltung sie in Zukunft einnehmen\nwird, womit auch ihr zukünftiger Ermessensspielraum eingeschränkt wurde.\nZusätzlich hat die EAV am 21. Dezember 2000 eine Verfügung im Sinne\nvon Art. 5 VwVG erlassen, in der sie der Beschwerdeführerin ausdrücklich\ndie - Weiterführung der - Werbekampagne für Whisky Y untersagt hat.\nDas Bundesgericht ist denn auch im Urteil vom 23. Mai 2001 indirekt\ndavon ausgegangen, dass es sich vorliegend um eine Verfügung handelt,\nist es doch im Verfahren betreffend die aufschiebende Wirkung auf die\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde eingetreten.\nc. (Schutzwürdiges Interesse gegeben, auf die Beschwerde wird eingetreten)\n2.a. Nach Art. 105 der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen (neuen)\nBundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April\n1999 (BV, SR 101) ist die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung\nund Verkauf gebrannter Wasser Sache des Bundes. Bei der gesetzlichen\nAusgestaltung der Alkoholordnung hat der Bund insbesondere den\nschädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung zu tragen (Art. 105\nBV, Satz 2). Dieser gesundheitspolitische Auftrag war bereits in der bis\nzum 31. Dezember 1999 geltenden (alten) Bundesverfassung normiert,\ndie in Art. 32bis Abs. 2 bestimmte, dass die Gesetzgebung im Bereich des\nAlkohols den Verbrauch von Trinkbranntwein und dementsprechend dessen\nEinfuhr und Herstellung vermindern sollte. Der hauptsächliche Zweck der\nAlkoholordnung liegt im Schutz der öffentlichen Gesundheit; der übermässige\nVerbrauch von Branntwein hatte ja die Verfassungsgeber von 1885 und von\n1930 zum Handeln bewogen. Jedenfalls muss erkannt werden, dass die\nAlkoholordnung mässigend auf den Alkoholkonsum einzuwirken hat, um\ndie vordringlichste Aufgabe, nämlich die Bekämpfung des Alkoholismus, zu\nverwirklichen (vgl. Jean-François Aubert, in Kommentar zur Bundesverfassung\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, Bern 1996, Art. 32bis\nBV, Rz. 58 und 114; vgl. auch Entscheid der ALKRK vom 20. August 2001 in\nSachen N. [ALKRK 2000-002] E. 2a).\nb. Art. 42b Abs. 1 AlkG weist folgenden Wortlaut auf: «Die Werbung für\ngebrannte Wasser darf in Wort, Bild und Ton nur Angaben und Darstellungen\nenthalten, die sich unmittelbar auf das Produkt und seine Eigenschaften\nbeziehen.»\nc. (Zu Auslegung und Vorrang der teleologischen Auslegung im\nVerwaltungsrecht siehe VPB 62.79 E. 2c bb und VPB 64.115 E. 4b)\nd. Die Botschaft des Bundesrates vom 11. Dezember 1978 über die Änderung\ndes Alkoholgesetzes hält im Zusammenhang mit Werbung für Spirituosen\nFolgendes fest (BBl 1979 I 79; Ziff. 246.1):\n«Durch das Verbot unsachlicher Angaben und Darstellungen, namentlich\nsolcher, die der Ware oder ihrem Genuss eine besondere Anziehung verleihen\noder eine Gedankenverbindung mit ideellen Werten hervorrufen, wird der\n\n"}