{"Signatur": "CH_VB_024", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-11-09", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_024_JAAC-66-45--_2001-11-09.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005579.pdf?ID=150005579", "Checksum": "279ae3bd03eb2a5554d61df8d6f2bab5"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.45 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 09.11.2001 JAAC 66.45 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool 09.11.2001 JAAC 66.45 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool 09.11.2001 JAAC 66.45 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'alcool, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:15", "Checksum": "62597d0e717fcf0f314db82fbade24aa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 09.11.2001 JAAC 66.45 \r\n\n 8\nSpirituose. Die EAV lasse in der Spirituosenwerbung Bildelemente zu, die\nRohstoffe oder Abbildungen aus dem Bereich des Herstellungsprozesses\nzeigten, wobei es sich um authentische Darstellungen handeln müsse.\nStelle sich in einem konkreten Fall heraus, dass die Authentizität nicht\ngegeben sei (z. B. Darstellung eines Schlosses, das sich nicht im Eigentum\neines Spirituosenherstellers befinde; Abbildung eines Gewässers in\nSchottland [«Loch»], dessen Wasser sich wegen des Salzgehaltes nicht für\ndie Herstellung der fraglichen Spirituose eigne; usw.), so interveniere die\nVerwaltung regelmässig. Nationalrat Bäumlin habe in den parlamentarischen\nBeratungen die Auffassung vertreten, dass jene Reklame verboten sei, die\neben die erwähnten Assoziationen erwecken möchte, die den Gewinn\neines Lebensgefühls verspricht oder gar einen Gewinn an gefühlsbetonten\nzwischenmenschlichen Beziehungen (vgl. AB 1980 N 163).\n(Ausführungen zu Markenrecht und Gleichbehandlung der Marktteilnehmer)\nK. Nachdem die ALKRK dem Vertreter der Beschwerdeführerin die Duplik der\nEAV zur Kenntnisnahme zugestellt hatte, teilte dieser der Rekurskommission\nmit Schreiben vom 13. Juli 2001 unaufgefordert mit, dass es ihm bei\nder Darstellung der «Barpersonalpraxis» der Verwaltung, die mit der\nWerbekampagne für den Wodka Z einen vorläufigen Höhepunkt erreicht\nhabe, lediglich darum gegangen sei darzustellen, dass das Barpersonal als\nWerbeobjekt grundsätzlich zulässig sei.\nAus den Erwägungen:\n1.a. (...)\nb. (Allgemeines zum Begriff der Verfügung, siehe VPB 63.56 E. 3.1)\nBezüglich der Abgrenzung der Verfügung zu Verwaltungshandlungen\nohne Verfügungscharakter ist anzumerken, dass eine Vielzahl von\nVerwaltungshandlungen, anders als eine Verfügung, keine unmittelbaren\nRechtswirkungen haben. So fallen innerdienstliche Anordnungen, amtliche\nBerichte und Vernehmlassungen, Auskünfte, Belehrungen, Empfehlungen und\nRechnungsstellungen, Ermahnungen gegenüber Privaten sowie Realakte\nund Vollzugshandlungen nicht unbedingt unter den Verfügungsbegriff.\nEs ist im Einzelfall abzuklären, ob eine Verfügung vorliegt oder nicht (vgl.\nUlrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts,\n3. Aufl., Zürich 1998, S. 177 ff. Rz. 694 ff., mit weiteren Hinweisen). Bezüglich\neiner behördlichen Absichtserklärung hat das Bundesgericht im Falle\neines beabsichtigten Transportes, der die festgelegten Ausmasse für\nStrassentransporte überschreiten wird, ausgeführt, dass die Auskunft des\nBundesamtes für Polizeiwesen an den Transporteur, die in die Form einer\nVerfügung gekleidet war, in klarer Weise die Haltung definiere, die das\nBundesamt künftig einnehmen werde und damit seinen Ermessensspielraum\nfür die Zukunft einschränke. Daher handle es sich hierbei um eine Verfügung\nim Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom\n20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die unmittelbar Gegenstand einer\nBeschwerde sein könne, ohne dass die betroffene Firma die Verweigerung\neiner bestimmten Bewilligung hätte abwarten müssen. Somit war auch die\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 97 ff.\ndes Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom\n16. Dezember 1943 (Bundesrechtspflegegesetz [OG], SR 173.110) zulässig (BGE\n114 Ib 190, 191).\n\n"}