{"Signatur": "CH_VB_024", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-11-09", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_024_JAAC-66-45--_2001-11-09.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005579.pdf?ID=150005579", "Checksum": "279ae3bd03eb2a5554d61df8d6f2bab5"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.45 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 09.11.2001 JAAC 66.45 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool 09.11.2001 JAAC 66.45 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool 09.11.2001 JAAC 66.45 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'alcool, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:15", "Checksum": "62597d0e717fcf0f314db82fbade24aa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 09.11.2001 JAAC 66.45 \r\n\n 7\nhätte, habe sich die EAV dazu entschlossen, ihre erweiterte Interpretation\ndes Begriffs Produktionsprozess aufzugeben und wiederum zur strengen\nAuslegungspraxis zurückzukommen.\nI. Mit Replik vom 21. Mai 2001 hält die Beschwerdeführerin an ihren\nbisherigen Anträgen fest und vertritt die Ansicht, dass Personendarstellungen\nnur dann verboten werden dürften, wenn besondere Assoziationen (z. B.\nGewinn an Lebensqualität, besseres Lebensgefühl, usw.) dabei erweckt\nwürden. Bei der Werbung mit authentischem Barpersonal an dessen\nArbeitsort handle es sich um eine nüchterne und harmlose Darstellung,\nschliesslich werde kein Barbetrieb (z. B. konsumierende, lachende oder\nallenfalls auch tanzende Gäste, usw.) gezeigt. Die ALKRK habe in ihrer\nbisherigen Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Spirituosenwerbung\ndie Darstellung von Personen nicht generell verboten. Nur wenn eine Person\nideelle Wertvorstellungen hervorrufe, sei die Personendarstellung unzulässig.\nDies sei auch die Auffassung von alt Nationalrat Bäumlin gewesen, dem\n«Vater» des Gesetzeswortlautes der Bestimmung von Art. 42b AlkG. Mit dem\ngenerellen Verbot der Darstellung von Barpersonal habe die EAV den ihr\nzustehenden Ermessensspielraum eindeutig unterschritten. Die Abgrenzung\nder Verwaltung zwischen Personendarstellungen aus dem Produktions- und\nKonsumbereich finde weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung eine Stütze.\nUnter Hinweis auf verschiedene Werbebeispiele diverser Konkurrenzfirmen\nsolle illustriert werden, dass die Auslegungspraxis der EAV insgesamt ein sehr\nheterogenes Bild ergeben würde.\nZur Präzisierung der bisherigen finanziellen Aufwendungen der\nBeschwerdeführerin für die Werbekampagne werde auf eine detaillierte\nAufstellung verwiesen. Eine Werbekampagne sei jeweils auf mehrere Jahre\nangelegt und die Beschwerdeführerin habe die Absicht, die aktuelle Kampagne\nbis mindestens Ende 2003 weiterzuführen. Der Positionierung einer Marke\nin der Werbebotschaft (so genannte «integrierte Kommunikation») komme\ngrösste Bedeutung zu, wobei diese mittel- bis langfristig erfolgen müsse;\nmithin sei eine gewisse Kontinuität unabdingbar. Die gegenständliche\nWerbekampagne habe Ende 1999 begonnen und müsse durch Multiplizierung\ndes Grundkonzeptes noch einige Jahre durchgezogen werden, um die\nKommunikation nicht zu zersplittern. Falls die seit Ende 1999 eingeführte\nWerbelinie vorzeitig abgebrochen werden müsste, würde sich der\n(erzwungene) Konzeptswechsel als kontraproduktiv für die Marke\nerweisen. Für die Marke Y ergebe sich daraus ein erheblicher, nicht wieder\ngutzumachender Schaden. Falls die Rekurskommission in ihrem Entscheid\nzum Ergebnis gelangen sollte, dass überwiegende öffentliche Interessen\ngegen den Bestandesschutz sprächen, wäre der Beschwerdeführerin für\nden erlittenen Vertrauensschaden nach richterlichem Ermessen eine\nEntschädigung zuzusprechen. Jedenfalls müsse der Beschwerdeführerin\nzumindest eine Übergangsfrist eingeräumt werden, um weitere Sujets,\nbasierend auf dem bisherigen Werbekonzept, in den Medien zu lancieren.\nJ. In der Duplik vom 29. Juni 2001 hält die EAV an den bereits gestellten\nAnträgen fest. Der Umstand, dass der Whisky Y von den portraitierten\nBarkeepern in den genannten Bars ausgeschenkt werde, vermöge den vom\nGesetz geforderten unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Produkt\nund dessen Eigenschaften in keiner Weise herzustellen. Es gebe keinen\n«natürlichen Zusammenhang» zwischen dem Barkeeper und einer bestimmten\n\n"}