{"Signatur": "CH_VB_024", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-11-09", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_024_JAAC-66-45--_2001-11-09.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005579.pdf?ID=150005579", "Checksum": "279ae3bd03eb2a5554d61df8d6f2bab5"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.45 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 09.11.2001 JAAC 66.45 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool 09.11.2001 JAAC 66.45 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool 09.11.2001 JAAC 66.45 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'alcool, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:15", "Checksum": "62597d0e717fcf0f314db82fbade24aa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 09.11.2001 JAAC 66.45 \r\n\n 6\nsei, jedoch hart an der Grenze der sachlichen Spirituosenwerbung liege.\nEs könne jedoch nicht angehen, dass die Beschwerdeführerin für die allzu\ngewagten Werbestrategien ihrer Konkurrenz bestraft werde.\nDie angefochtene Verfügung verstosse aber auch gegen den Grundsatz des\nVertrauensschutzes, der dem Einzelnen Schutz auf sein berechtigtes Vertrauen\nin behördliche Zusicherungen gebe. Mit der Praxis, Barpersonal in der\nWerbung zuzulassen, habe die EAV eine Vertrauensgrundlage geschaffen,\ndie die Beschwerdeführerin zu Dispositionen mit erheblichen finanziellen\nAuswirkungen (Investitionen in eine Werbekampagne mit Konzeptionskosten\nvon ungefähr Fr. 300’000.-) veranlasst habe. Da die EAV drei Sujets genehmigt\nhabe, habe die Beschwerdeführerin davon ausgehen dürfen, dass ihre\nWerbekampagne im Grundsatz (die «Grundidee», Barpersonal am Arbeitsplatz\nim Zusammenhang mit einer positiven Aussage zum Produkt darzustellen)\nmit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar sei. Eine Praxisänderung sei nur\ndann statthaft, wenn qualifizierte Gründe dafür angeführt werden könnten,\ndie das Interesse an der Rechtssicherheit überwiegen würden. Sollte die\nRekurskommission zum Schluss gelangen, dass das Verbot der Weiterführung\nder Werbekampagne rechtens sei, müsse der Beschwerdeführerin zumindest\neine angemessene Übergangsfrist eingeräumt werden.\nG. (Zwischenentscheid der ALKRK vom 2. März 2001: Abweisung des Gesuchs\num aufschiebende Wirkung. Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das\nBundesgericht mit Urteil vom 23. Mai 2001 [2A.130/2001] abgelehnt.)\nH. In der Vernehmlassung vom 19. März 2001 zur Hauptsache schliesst\ndie EAV auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Verwaltung\nverweist zur Zulässigkeit von Personendarstellungen insbesondere auf die\nEntstehungsgeschichte dieser Gesetzesbestimmung und hält fest, dass vor\nallem die suggestive Werbung verboten werden sollte, die gezielt mit der\nDarstellung von Personen arbeite. Die von der Beschwerdeführerin in ihrer\nKampagne verwendeten Barszenen mit den Portraits von Barkeepern wiesen\neine Werbebotschaft auf, welche dem Betrachter Emotionen suggerierten,\ndie in Verbindung gebracht würden mit den Stichworten wie Nachtleben,\nEntertainment, usw. Der Gesetzgeber habe gerade derartige suggestive\nSpirituosenwerbung verbieten wollen. Das in der fraglichen Werbung\npräsentierte Barpersonal habe mit dem Herstellungsprozess des Whisky\nY nichts zu tun, deshalb sei die Argumentation der Beschwerdeführerin,\nder Bezug zum Produkt sei durch die Abbildung des Barkeepers an dessen\nArbeitsplatz gewahrt, unbehelflich.\nDie EAV habe in ihrer Bewilligungspraxis jeweils nur die Darstellungen\nvon Personen erlaubt, die in direktem Zusammenhang mit der Herstellung\nvon Spirituosen standen. Die Verwaltung habe zwar vor einiger Zeit eine\nextensive Auslegung des Begriffs Produktionsprozess dahingehend bewilligt,\nals Barkeeper im Gastgewerbe im weitesten Sinne als Mitarbeiter in der\nProduktion bezeichnet werden könnten, dies unter der Einschränkung, dass es\nsich um authentisches Barpersonal handle. Da die Anwendung des Kriteriums\n«Herstellung von Mixgetränken» als eine Form der Produktion praktisch\nnicht administrierbar gewesen sei und unter diesen Umständen auch andere\nZubereitungsarten als Produktionsprozess hätten anerkannt werden müssen,\nwas eine rechtsungleiche Behandlung der Marktteilnehmer zur Folge gehabt\n\n"}