{"Signatur": "CH_VB_024", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-11-09", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_024_JAAC-66-45--_2001-11-09.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005579.pdf?ID=150005579", "Checksum": "279ae3bd03eb2a5554d61df8d6f2bab5"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.45 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 09.11.2001 JAAC 66.45 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool 09.11.2001 JAAC 66.45 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool 09.11.2001 JAAC 66.45 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'alcool, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:15", "Checksum": "62597d0e717fcf0f314db82fbade24aa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 09.11.2001 JAAC 66.45 \r\n\n 5\nProdukte stammten, werde diese grundsätzlich untersagt. Zur Frage des\nEntzuges der aufschiebenden Wirkung führte die Verwaltung aus, dass die\nprivaten Interessen der Verfügungsadressatin den öffentlichen Interessen\ngegenüberzustellen seien. Würde einer allfälligen Beschwerde der X AG\ndie aufschiebende Wirkung nicht entzogen, hätte dies zur Folge, dass dieses\nUnternehmen ihre Werbekampagne in der bisherigen Form fortsetzen und\nweiterhin unerlaubte Spirituosenwerbung betreiben könnte.\nE. Mit Eingabe vom 10. Januar 2001 erhob die X AG (Beschwerdeführerin)\nbei der Eidgenössischen Alkoholrekurskommission (ALKRK) Beschwerde\ngegen Ziff. 2 der Verfügung der EAV vom 21. Dezember 2000 betreffend\ndie aufschiebende Wirkung des Werbeverbots, wobei sie gleichzeitig\neine Beschwerde in der Hauptsache selbst ankündigte, die am 31. Januar\n2001 bei der Rekurskommission eingereicht wurde und im vorliegenden\nBeschwerdeverfahren behandelt wird.\nF. Die Beschwerdeführerin beantragt in der Eingabe vom 31. Januar\n2001 (Beschwerde in der Hauptsache), Ziff. 1 der Verfügung der EAV\nvom 21. Dezember 2000 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin\ndie Weiterführung ihrer Werbekampagne für Whisky Y zu bewilligen.\nEventualiter sei für die Inkraftsetzung der Praxisänderung der EAV eine\nangemessene Übergangsfrist anzusetzen.\nZur Begründung der Beschwerde in der Hauptsache bringt die\nBeschwerdeführerin vor, zu berücksichtigen sei, dass die Alkoholgesetzgebung\nkeine Bewilligungspflicht für Werbekampagnen vorsehe, jedoch zahlreiche\nSpirituosenhändler ihre diesbezüglichen Projekte von der Verwaltung\nabsegnen lassen würden. Da die Bewilligungspraxis der EAV nicht\npubliziert werde, müsse davon ausgegangen werden, dass die beschlossene\nPraxisänderung der Verwaltung gar nicht allgemein bekannt sei und andere\nMarktteilnehmer in guten Treuen eine Werbekampagne mit Barpersonal\nanlaufen lassen könnten. Diese Konkurrenten würden lediglich eine\nVerfügung der EAV riskieren, eine derartige Werbekampagne sei einzustellen.\nEine Busse könne dagegen wohl nur schwerlich ausgesprochen werden, zumal\nsich die Konkurrenten auf die bisherige Bewilligungspraxis stützen könnten.\nNach dem Wortlaut des Art. 42b AlkG müsse Spirituosenwerbung nur\nden Bezug zum Produkt wahren, vom Begriff «Produktion» sei in der\nGesetzesbestimmung nicht die Rede. Auch die historische Auslegung ergebe\nnichts anderes. Darstellungen ausserhalb des Produktionsbetriebes bzw. der\nProduktionsvorgänge dürften nicht generell ausgeschlossen werden. Eine\nderartige Abgrenzung habe der Gesetzgeber nicht beabsichtigt. Es sei in keiner\nWeise nachvollziehbar, inwiefern Spirituosen durch die Darstellung von\nBarpersonal am Arbeitsplatz eine besondere Anziehung verliehen werde.\nDer Bezug zum Produkt und die Sachlichkeit werde durch die Darstellung\neines authentischen Barkeepers an seinem Arbeitsplatz durchaus gewahrt.\nDer Barkeeper sei das letzte Glied des Produktionsprozesses, stelle er\ndoch Cocktails - und damit ein gänzlich neues Produkt - auf der Basis von\nSpirituosen her. Solange ein Barkeeper bzw. dessen Arbeit sachlich dargestellt\nwerde, sei ein generelles Verbot der Darstellung von Barkeepern in der\nSpirituosenwerbung nicht haltbar. Auslöser der Praxisänderung der EAV sei\nvermutlich die Werbekampagne einer Konkurrentin der Beschwerdeführerin\nfür das Produkt Wodka «Z» gewesen, die von der Verwaltung bewilligt worden\n\n"}