{"Signatur": "CH_VB_024", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-11-09", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_024_JAAC-66-45--_2001-11-09.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005579.pdf?ID=150005579", "Checksum": "279ae3bd03eb2a5554d61df8d6f2bab5"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.45 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 09.11.2001 JAAC 66.45 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool 09.11.2001 JAAC 66.45 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool 09.11.2001 JAAC 66.45 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'alcool, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:15", "Checksum": "62597d0e717fcf0f314db82fbade24aa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 09.11.2001 JAAC 66.45 \r\n\n 4\nWerbetexte den Anforderungen entspreche. Nach Vornahme entsprechender\nAnpassungen bei den Texten hat die X AG die Werbekampagne mit den zwei\nneuen Darstellern realisiert.\nIn der Folge stellte die EAV fest, dass sich die Werbekampagne der X AG\nzunehmend auf die Darstellung des Konsumbereiches verlagerte. Der\nLeiter der Koordinationsstelle der EAV teilte am 4. Oktober 2000 einer\nMarketingmanagerin der X AG telefonisch mit, dass die Verwaltung eine\nderartige Werbung für Whisky Y nicht mehr tolerieren könne. Zusätzlich\nerhielt die X AG die Information, dass die Geschäftsleitung der EAV\nbeschlossen habe, ihre Werbepraxis zu ändern; einer Multiplizierung\nder von der X AG entwickelten Werbekampagne (neues Barpersonal an\nanderen Standorten) könne deshalb nicht zugestimmt werden. Zu den bereits\nbewilligten Sujets stehe man seitens der Verwaltung, diese könnten weiter\nverwendet werden; neue Sujets bzw. die Multiplizierung der Kampagne\nkönnten dagegen nicht mehr bewilligt werden. Daraufhin verlangte die X AG\nvon der EAV mit Schreiben vom 5. Oktober 2000 den Erlass einer anfechtbaren\nVerfügung betreffend diese Praxisänderung.\nD. Im Dispositiv der Verfügung vom 21. Dezember 2000 befand die EAV über\ndas Begehren der X AG wie folgt:\n«1.- Die Werbekampagne der X AG für Whisky Y verletzt Artikel 42b Absatz 1\nAlkG; ihre Weiterführung ist daher untersagt.\n2.- Die vorliegende Verfügung ist sofort nach ihrer Eröffnung vollstreckbar. Einer\nallfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.\n3.- Es werden keine Kosten gesprochen.»\nZur Begründung führte die EAV insbesondere aus, dass gestützt auf Art. 42b\nAbs. 1 des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser vom 21. Juni 1932\n(Alkoholgesetz [AlkG], SR 680) Werbung für gebrannte Wasser in Wort,\nBild und Ton nur Angaben und Darstellungen enthalten darf, die sich\nunmittelbar auf das Produkt und seine Eigenschaften beziehen. Mit dem\nVerbot der unsachlichen Darstellung eines Produkts solle in erster Linie die\nsuggestive Werbung für Spirituosen verhindert werden. Verboten seien\ndabei vor allem Anpreisungen, die Spirituosen als wichtigen Bestandteil\ndes gesellschaftlichen und kulturellen Lebens darstellten. Das Publikum\nsolle - unter Hinweis auf die Botschaft vom 11. Dezember 1978 über die\nÄnderung des Alkoholgesetzes (BBl 1979 I 79) - nicht zu Vorstellungen verleitet\nwerden, welche die gebrannten Wasser oder ihren Genuss mit erstrebten\nmateriellen oder ideellen Gütern in Verbindung bringen. Daher sei Werbung,\ndie Spirituosen im Umfeld von gesellschaftlichen Anlässen zeige, untersagt.\nDie Verwendung von sachlichen Angaben, beispielsweise des Namens\ndes Herstellers, Importeurs oder Händlers, der Kennzeichnung der Ware\nnach Menge, Gradstärke, Herkunft und Alter (z. B. Very Superior Old Pale\n[VSOP]) sei dagegen gestattet. Zulässig sei auch die bildliche Darstellung\nder Ware, ihrer Rohstoffe sowie der Produktionsvorgänge und -betriebe.\nDamit dürfe in der Werbung der Spirituosen der Bereich der Herstellung\nder Produkte grundsätzlich in Wort und Bild dargestellt werden. Die EAV lasse\ndie Abbildung von Erntearbeitern oder Mitarbeitern des Brennereigewerbes\nwie Destillateure, Blendmaster, usw. in der Spirituosenwerbung zu. Enthalte\ndie Werbung jedoch Abbildungen, die aus dem Bereich des Konsums der\n\n"}