{"Signatur": "CH_VB_024", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-11-09", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_024_JAAC-66-45--_2001-11-09.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005579.pdf?ID=150005579", "Checksum": "279ae3bd03eb2a5554d61df8d6f2bab5"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.45 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 09.11.2001 JAAC 66.45 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool 09.11.2001 JAAC 66.45 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool 09.11.2001 JAAC 66.45 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'alcool, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:15", "Checksum": "62597d0e717fcf0f314db82fbade24aa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 09.11.2001 JAAC 66.45 \r\n\n 3\nSeit dem Zeitpunkt der Bewilligung der ersten Werbekampagnen dieser\nArt stellten die Werbeagenturen nach Auffassung der EAV zunehmend\ndas Barpersonal in das Zentrum ihrer Werbebotschaft, während die\nProdukteinformation immer mehr in den Hintergrund rückte. So wurden\nbeispielsweise in der neueren Werbekampagne eines Konkurrenten der X\nAG für das Produkt Wodka «Z» drei Kellner und eine Bardame abgebildet,\nwobei die Letztgenannte in eine überdimensionierte Spirituosenflasche\nprojiziert erschien. Neben der Abbildung der Personen war die Darstellung\ndes beworbenen Produktes nach Ansicht der EAV in diesen Inseraten nur\nnoch nebensächlich. Auch tendierten die in den neueren Werbekampagnen\nzu den sogenannten Testimonials verwendeten Texte immer mehr dazu,\nden direkten Bezug zur beworbenen Spirituose zu verlieren. Die Werbung\nmit solchen Sujets präsentierte zunehmend auch die entsprechenden\nBegegnungsstätten und stellte diese bzw. das Barpersonal ins Zentrum,\nwährend die Produktinformation in den Hintergrund trat. Damit aber\nnäherte sich die Werbung nach Ansicht der Verwaltung dem Bereich der\nverbotenen Angaben und Darstellungen. Aus diesem Grund sah sich die\nEAV dazu veranlasst, die Zulässigkeit derartiger Werbung strenger zu\nbeurteilen. Um dem Verbot der unsachlichen Werbung zu genügen, durfte in\nder Spirituosenwerbung nur noch der Bereich des Produktionsprozesses der\nbeworbenen Spirituose dargestellt werden, wobei der Produktionsprozess mit\nder Fertigstellung des Produktes als abgeschlossen galt.\nAm 19. Juli 2000 entschied daher die Koordinationsstelle der EAV erstmals\nbetreffend einer ihr zur Bewilligung vorgelegten neuen Werbekampagne\nfür den Wodka «Z» im Sinne jener Praxisänderung, dass die Abbildung von\nBarpersonal im Zusammenhang mit der Werbung für gebrannte Wasser nicht\nmehr zulässig sei.\nC. Bereits vor diesem Zeitpunkt, nämlich am 21. Oktober 1999,\npräsentierte eine von der X AG beauftragte Werbeagentur dem Leiter der\nKoordinationsstelle für den Handel mit gebrannten Wassern der EAV das\nProjekt einer Werbekampagne für den Whisky Y. Die Kampagne zeigt auf\nder Basis von Testimonials in Schwarzweiss je einen Barkeeper in seinem\nArbeitsumfeld, der sich über das fragliche Getränk in werbewirksamer\nArt und Weise positiv äussert. Am 29. Oktober 1999 unterbreitete die\nWerbeagentur der EAV die ersten konkreten Entwürfe, welche einen\nBarkeeper von der «L. Bar» in B. zeigten. Die Koordinationsstelle der EAV\nteilte der Werbeagentur am 1. November 1999 mit, dass sie die Entwürfe\nmit den Werbebestimmungen als vereinbar erachte. In der Folge wurde die\nWerbekampagne für Whisky Y mit dem genehmigten Sujet realisiert.\nWegen der positiven Resonanz im Publikum und aufgrund befriedigender\nMarktforschungsergebnisse unterbreitete die Werbeagentur im Auftrag der\nX AG der EAV am 9. Mai 2000 zwei weitere Personenabbildungen und diverse\nTextvarianten. Es handelte sich dabei um einen Barkeeper vom «Le B.» in\nG. und einen Chef de Bar vom «La T.» in Z. Da die bildlichen Darstellungen\nmit den bereits genehmigten Inseraten der Kampagne im Einklang standen,\nbestätigte die Koordinationsstelle der EAV die Gesetzeskonformität\nder Entwürfe. Hinsichtlich der französischsprachigen Werbetexte zu\nden bildlichen Darstellungen teilte die Koordinationsstelle der EAV der\nWerbeagentur am 29. Mai 2000 mit, dass nur ein Teil der vorgeschlagenen\n\n"}