11 Alkohol-Richtlinien als sachgerecht (E. 4 hievor). Eine abweichende Praxis der Verwaltungsbehörden wäre daher gesetzeswidrig. Die Beibehaltung einer gesetzeswidrigen Praxis kann jedoch nur verlangt werden, wenn es die Behörden ablehnen, diese aufzugeben (BGE 123 II 254). Vorliegend hat die EAV keinen Zweifel daran gelassen, dass sie grundsätzlich gewillt ist, bei der Einfuhr von alkoholhaltigen Erzeugnissen, die den Alkohol-Richtlinien der IKS nicht entsprechen, die Monopolgebühr zu erheben. Somit hätte der Beschwerdeführer selbst dann, wenn das Bestehen einer Verwaltungspraxis gemäss seiner Behauptung erstellt wäre, keinen Anspruch darauf, für die