c. Letztlich kann offen bleiben, ob tatsächlich eine gefestigte Praxis der Verwaltungsbehörden in Bezug auf die Unterstellung der «A- und B-Produkte» unter die Monopolgebühr bestanden hat. Wie vorstehend (E. 3 hievor) ausgeführt, entspricht die Erhebung der Monopolgebühr bei alkoholhaltigen Erzeugnissen, die die Alkohol-Richtlinien der IKS nicht einhalten, dem klaren Willen des Gesetzes; ebenso erweist sich die Heranziehung der