Der Beschwerdeführer belegt seine Behauptung, er habe bis heute trotz ordnungsgemässer Deklaration bei der Einfuhr von «A- und B-Produkten» keine Monopolgebühr entrichten müssen, nicht mit konkreten Unterlagen. Die EAV bestreitet denn auch die vom Beschwerdeführer behauptete Praxis und will im Rahmen einer verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung abklären, weshalb die Erhebung einer Monopolgebühr bisher offenbar unterblieben ist. c. Letztlich kann offen bleiben, ob tatsächlich eine gefestigte Praxis der Verwaltungsbehörden in Bezug auf die Unterstellung der «A- und B-Produkte» unter die Monopolgebühr bestanden hat.