Sofern diese Vorschriften nicht eingehalten werden, könnte - wie bereits erwähnt - die gesundheitspolitisch motivierte Forderung des Verfassungsgebers nach fiskalischer Belastung des Alkoholkonsums leicht über die Bezeichnung eines Erzeugnisses als Arzneimittel umgangen werden. Ist in casu aber davon auszugehen, dass die fraglichen «A- und B-Produkte» nicht unter Art. 31 AlkG fallen, weil dafür die - in der Alkoholverordnung in gesetzeskonformer Weise konkretisierten - Voraussetzungen nicht erfüllt sind, gelangt Art. 28 AlkG zur Anwendung, was die entsprechende Belastung mit der Monopolgebühr nach sich zieht.