Auch wenn dabei unter anderem auch auf formale Kriterien abgestellt wird, lässt sich dies im Hinblick auf die praktische Umsetzung sowie aufgrund von Ziel und Zweck der Alkoholgesetzgebung rechtfertigen. Sofern diese Vorschriften nicht eingehalten werden, könnte - wie bereits erwähnt - die gesundheitspolitisch motivierte Forderung des Verfassungsgebers nach fiskalischer Belastung des Alkoholkonsums leicht über die Bezeichnung eines Erzeugnisses als Arzneimittel umgangen werden.