Der Beschwerdeführer hat somit, falls er die Befreiung von der Monopolgebühr in Anspruch nehmen will, bei den von ihm eingeführten «A- und B-Produkten» die Bestimmungen der Heilmittelgesetzgebung zu befolgen. Es steht einem Hersteller bzw. Importeur von alkoholhaltigen Erzeugnissen frei, sich an die Anforderungen der Alkohol-Richtlinien der IKS zu halten und damit klar und eindeutig zu erkennen zu geben, dass es sich bei den fraglichen Produkten um Arzneimittel handelt. Auch wenn dabei unter anderem auch auf formale Kriterien abgestellt wird, lässt sich dies im Hinblick auf die praktische Umsetzung sowie aufgrund von Ziel und Zweck der Alkoholgesetzgebung rechtfertigen.